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Urteil Steuerrekursgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2001 91: -

Die Klägerin reichte eine Klage gegen 98 Miteigentümer ein, um eine Gesamtforderung von Fr. 240'982.05 plus Verzugszinsen zu erhalten. Die Beklagte wurde aufgefordert, Vollmachten vorzulegen, aber sie argumentierte, dass das Sühnverfahren einen Mangel aufwies. Das Bezirksgericht Zürich trat schliesslich nicht auf die Klage ein und verpflichtete die Klägerin, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- zu zahlen. Die Beklagte legte Beschwerde ein, forderte eine höhere Entschädigung und leistete einen Kostenvorschuss. Die Klägerin forderte die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab und legte der Beklagten die Prozesskosten sowie eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- auf.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2001 91

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2001 91
Instanz:-
Abteilung:Steuerrekursgericht
- Entscheid AGVE 2001 91 vom 11.10.2001 (AG)
Datum:11.10.2001
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2001 91 S.409 2001 Kantonale Steuern 409 91 Sofortabschreibung auf beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens (§ 24...
Schlagwörter : Sofortabschreibung; Konto; Anlage; Endwert; Laser; Bilanz; Anlagevermögens; Abschreibungen; Anlagewert; Anforderungen; Kantonale; Steuern; Buchungsvorschriften; Abschreibungstabelle; Steuergesetz; Postens; Detail; Steuerbehörden; Vornahme; Einspracheverfahren; Sofortab-; Weitergehende; Anforderun-; Sachen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2001 91

2001 Kantonale Steuern 409

91 Sofortabschreibung auf beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens
(§ 24 lit. b Ziff. 2 aStG, § 15 aStGV)
- Sind die Buchungsvorschriften gemäss § 15 Abs. 2 aStGV er- füllt und liegt die Abschreibungstabelle vor, ist die Sofortab-
schreibung zu gewähren. Weitergehende formelle Anforderun-
gen müssen nicht erfüllt werden.

11. Oktober 2001 in Sachen R., RV.2001.50032/K 6279
Aus den Erwägungen
2. a) Vom Roheinkommen werden die zur Erzielung des Ein-
kommens unmittelbar notwendigen Aufwendungen abgezogen, zu
denen bei selbstständig Erwerbenden insbesondere die geschäfts-
mässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen gehören
(§ 24 lit. b Ziff. 2 aStG). Einzelheiten sind in den §§ 14 und 15 der
Verordnung zum Steuergesetz vom 13. Juli 1984 (aStGV) geregelt.
b) Auf beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens kann
die Differenz zwischen dem Anlagewert und dem Endwert sofort
abgeschrieben werden. Endwert ist der Wert, den der abzuschrei-
bende Gegenstand in dem Zeitpunkt haben wird, in welchem er aus
dem Betrieb ausscheidet, in der Regel 20 % des Anlagewertes (§ 15
Abs. 1 aStGV; vgl. auch Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kom-
mentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N, 153d zu
§ 24 aStG; Mühlebach/Bürgi, Kommentar zum aargauischen
Aktiensteuergesetz, Brugg 1982, S. 163; Altorfer, Abschreibungen
auf Aktiven des Anlagevermögens aus steuerlicher Sicht,
Schriftenreihe der Treuhand-Kammer, Band 105, S. 88/89).
c) Gemäss § 15 Abs. 2 aStGV sind Gegenstände, für welche die
Sofortabschreibung beansprucht wird, auf separatem Konto zu ver-
buchen, das Anlagewert und Endwert jedes einzelnen Postens im
Detail ausweist. Den Steuerbehörden ist nebst der Bilanz eine Ab-
schreibungstabelle zur Verfügung zu stellen. Steuerpflichtige, welche
diese buchmässigen Anforderungen nicht erfüllen, können die So-
fortabschreibung nicht geltend machen.
2001 Steuerrekursgericht 410

3. a) Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass aus der Bilanz er-
sichtlich sein muss, auf welchen Positionen eine Sofortabschreibung
vorgenommen wurde (Einspracheentscheid vom 2. November 2000,
Vernehmlassung vom 28. Februar 2001). Damit ist offensichtlich
gemeint, dass die Vornahme einer Sofortabschreibung im Text der
Bilanz zum Ausdruck kommen muss. Das geht jedoch über die in
§ 15 Abs. 2 aStGV formulierten Anforderungen hinaus, wo lediglich
eine Verbuchung auf einem separaten Konto verlangt wird, das An-
lageund Endwert jedes einzelnen Postens im Detail ausweist.
b) Die Rekurrenten haben im Abschluss 1996 ein neues Konto
"1111 Laser" eröffnet (neben dem bestehenden und weitergeführten
Konto 1110 Maschinen + Apparate). Dieses Konto stellt sich wie
folgt dar:

KONTO-AUSZUG Kontoauszug . Silvia 96 01.01.1996 bis 31.12.1996 . 04.10.1997 . Seite 1
Datum Beleg Set-Id Text GegKto Wäh RefW-Soll RefW-Haben % N RefW-Saldo
· 1111 - Laser
31.12.1995 CHE
23.12.1996 1.562 Polymed/Laser 2000 CHE 48'990.00 48'990.00
31.12.1996 1.907 Sofortabschr.Laser:80% 4400 CHE 39'990.00 9'000.00
48'990.00 39'990.00 9'000.00

Anlageund Endwert des Lasers können dem Konto ohne wei-
teres entnommen werden. Die Vornahme der Sofortabschreibung von
80 % der Anlagekosten ist im Buchungstext ausdrücklich erwähnt
(wie übrigens auch im Konto 4400 Abschreibungen). Damit ist den
Anforderungen von § 15 Abs. 2 aStGV Genüge getan. Wohl mag es
für die Steuerbehörden wünschbar sein, die Sofortabschreibung di-
rekt aus der Bilanz ersehen zu können, doch reicht dies nicht aus, um
die Gewährung einer an sich zulässigen Sofortabschreibung zu ver-
weigern. Dass die Abschreibungstabelle nicht bereits mit der Steuer-
2001 Kantonale Steuern 411

erklärung, sondern erst im Einspracheverfahren eingereicht wurde,
hat die Veranlagungsarbeit ebenfalls nicht erleichtert. Auf der ande-
ren Seite ist nicht recht einzusehen, weshalb die Abschreibungsta-
belle nicht im Veranlagungsverfahren einverlangt wurde, als ihr
Fehlen festgestellt wurde. Nachdem die Buchungsvorschriften im
Sinne von § 15 Abs. 2 aStGV erfüllt waren und die Abschreibungs-
tabelle vorlag, hätte die Sofortabschreibung im Einspracheverfahren
gewährt werden müssen.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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